§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “Förderverein der Zooschule Landau e.V.”
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Landau in der Pfalz.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Ziel

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Zooschule Landau e. V. mit dem besonderen Schwerpunkt auf einer inklusiven Bildung für eine nachhaltige Entwicklung im Allgemeinen sowie der inklusiven Bildung und Erziehung zum Tier-, Arten-, Natur- und Umweltschutz im Besonderen.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • (a) Erhebung von Beiträgen und Umlagen,
    • (b) die Einwerbung und Sammlung von Geld- und Sachzuwendungen.
    • (c) die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art.

Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an die Zooschule Landau e.V., aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Ausstattung, Veranstaltungen, Lehrveranstaltungen oder Personalkosten sowie sonstige Aktivitäten der Zooschule übernimmt.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen, mit Ausnahme der steuerlich zulässigen Aufwandspauschale (Ehrenpauschale), sofern dies von einzelnen Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Über einen solchen Antrag entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Den für den Verein tätigen Personen können die im Auftrag des Vereins entstandenen nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen erstattet werden.
  7. Der Verein ist überparteilich.

§ 4 – Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet auf Antrag der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt nach der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand und sobald der erste Mitgliedsbeitrag entrichtet ist.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
  5. Die Austrittserklärung hat gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erfolgen. Die Beitragsschuld für das  laufende Jahr wird dadurch nicht berührt.
  6. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und die Gesamtbeitragsschuld auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung ist auch dann wirksam, wenn die Mahnung als unzustellbar zurückkommt.
  7. Der Ausschluss aus dem Verein kann nach grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Ziele des Vereins erfolgen.
  8. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Gegen den Beschluss der Ausschließung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds.
  9. Der Jahresbeitrag für Mitglieder wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  10. Der Mitgliedsbeitrag wird in der zweiten Februar-Hälfte eines jeden Kalenderjahres eingezogen. Mitglieder, die nicht dem Einzugsverfahren angeschlossen sind, haben den Beitrag innerhalb des ersten Jahresviertels zu entrichten, andernfalls ruhen die Mitgliedsrechte.
  11. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.

§ 5 – Rechte der Mitglieder

  1. Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Mitglieder, die juristische Personen sind, werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Das Stimmrecht darf auch von einem ordentlichen Mitglied mit eigenem Stimmrecht zusätzlich wahrgenommen werden.

§ 6 – Organe

  1. Organe des Vereins sind
    • (a) die Mitgliederversammlung
    • (b) der Vorstand

§ 7 – Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, spätestens zum 30.06. des Folgejahres, statt. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, bei seiner/ ihrer Verhinderung  der/ die 1. Stellvertretende Vorsitzende; bei Verhinderung der genannten Personen wird die Mitgliederversammlung neu einberufen.
  2. Der Vorstand kann aus besonderem Anlass eine außerordentliche  Mitgliederversammlung  einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies fordert.
  3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von einem Monat einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes erfolgen per Post oder per Email, sofern dem Verein die E-Mail-Adresse bekannt ist.
  5. Die Einladung zu einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen. Die Einladung erfolgt schriftlich an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Postanschrift. Sofern das Mitglied dem Verein seine E-Mail-Adresse bekannt gegeben hat, wird die zuletzt dem Verein angegebene E-Adresse verwandt.
  6. Beschlüsse und Wahlen bedürfen der einfachen Mehrheit. Zur Stimmabgabe muss ein Mitglied  persönlich anwesend sein (Ausnahme: §5 letzter Satz).
  7. Bei Abstimmungen und Wahlen werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht gezählt.
  8. Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt. Sie werden schriftlich durchgeführt, sofern ein oder mehrere Teilnehmer eine geheime Durchführung verlangen.
  9. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sie müssen mindestens einen Monat vorher schriftlich bekannt gegeben worden sein.
  10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches den wesentlichen Inhalt der Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Protokollführer und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 8 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt und genehmigt
  3.           1.           Grundlinien der Tätigkeit des Vereins (gem. Satzung),
              2.           den Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
              3.           die Kassenprüfung,
              4.           die Entlastung des  Gesamt-Vorstandes
              5.           Satzungsänderungen,
              6.           Anträge,
              7.           Mitgliederbeiträge,
              8.           die Auflösung des Vereins,

  4. Die Mitgliederversammlung hat keinen Einfluss auf die pädagogische Arbeit der Zooschule. Die pädagogische Arbeit (Auswahl sowie inhaltliche und methodische Gestaltung der Unterrichtsprogramme, der Veranstaltungen für alle Zielgruppen und der selbst erstellten Unterrichtsmedien sowie die Ausbildung der Zoopädagogen und -pädagoginnen) obliegt der Zooschulleitung und ihrer Vertretung.

§ 9 – Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
  2.           – der/dem Vorsitzenden

              – der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

              – der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister

              – der Schriftführerin/ dem Schriftführer.

  3. Die Ämter können in Personalunion übernommen werden.
  4. Einen evtl. erweiterten Vorstand regelt die Geschäftsordnung.  
  5.  Die Gründerin der Zooschule, der Leiter/ die Leiterin der Zooschule Landau und der Leiter/ die Leiterin des Zoo Landau in der Pfalz gehören dem Vorstand an. 
  6.  Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  7. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied berufen.
  8. Die/ Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
  9. Die/ Der stellvertretende Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
  10. Der Vorstand führt den Verein unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des 1. Vorsitzenden, im Falle deren/dessen Verhinderung zählt die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden.
  11. Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben.
  12. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Beiräte benennen und abberufen. Mitglieder des Beirats müssen kein Mitglied sein.

 

§ 10 Kassenprüfer

  1. Zur Prüfung der Kassenführung werden zwei Kassenprüfer bestellt, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist erst in der übernächsten Wahlperiode möglich.
  2. Die Kassenprüfer prüfen wenigstens einmal im Jahr die Buchführung und erstatten der   Mitgliederversammlung Bericht.

§ 11 – Datenschutz

  1. Zur Erfüllung des Zwecks des Vereins und seiner Aufgaben werden personenbezogene Daten der Mitglieder des Vereins mittels Datenverarbeitung unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert, übermittelt und verändert.

 

§ 13 – Auflösung des Vereins

  1. erein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Über die Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in geheimer Abstimmung.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Landau, zweckgebunden zur Weiterleitung an den Zoo Landau in der Pfalz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 – Schlussvorschrift

Im Falle der Beanstandung der Satzung durch das Registergericht oder das Finanzamt wird der 1.Vorsitzende ermächtigt, die Satzung zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

§15 – Inkrafttreten

Beschlossen bei der Gründungsversammlung am 16. 06. 2015 und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19. 11. 2015 in den §§ 4 und 7 geändert.

 Landau, 19. 11. 2015